Unfair

Problem und Ausgangslage:

Unfair

Viele Personen, die Versicherungsbeiträge an die ALV bezahlen, werden von Leistungen ausgeschlossen. Niemand schliesst eine Versicherung ab, wenn er weiss, dass er im Falle eines Falles keine Versicherungsleistung erhält. Selbständigerwerbende haben zudem überhaupt keine Möglichkeit, sich bei der ALV zu versichern.

Problem

Die oberste Priorität der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist derzeit die Bekämpfung von Missbrauchspotential. Dieses Ziel soll auch weiterhin eine wichtige Rolle spielen, muss aber ausnahmslos und eindeutig dem Ziel des Erhalts und der Schaffung von Arbeitsplätzen untergeordnet sein. Das ist derzeit nicht der Fall. Eine grundsätzliche Neuausrichtung der Ziele der ALV ist deshalb nötig und es müssen die Strukturen und Rechtsgrundlagen zur Sicherstellung der Ziele geschaffen werden.
Zudem soll auch die Situation der Selbständigerwerbenden, die derzeit komplett vom System der ALV ausgeschlossen sind, verbessert werden.

Um die Zielsetzung zu ändern, muss Bundesrat und Parlament den Auftrag der ALV durch das Gesetz klarerer regeln. Es bedarf einer Überarbeitung und Neuregelung der Bestimmungen in Artikel AVIG Art. 31, Abs 3. Gemäss diesem Artikel sind Betroffene von der Kurzarbeit ausgeschlossen. Er ist aber ebenso Grundlage für die Rechtsprechung, um betroffene Personen auch bei einem Stellenverlust von ALV-Unterstützung komplett auszuschliessen.

Ausgangslage

Als Grundlage dient ein Fall aus dem Jahre 2010, der spätestens mit der Corona Krise präjudizielle Bedeutung erhalten hat. Seit Jahren dient er bereits als Grundlage für mehrere parlamentarische Vorstösse, die bislang jedoch noch keine Wirkung hatten. Im damaligen Fall geriet ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage aufgrund staatlich angeordneter Massnahmen. Der gleiche Sachverhalt traf flächendeckend in der Corona Krise auf jedes Schweizer KMU zu. Die staatlich angeordnete Massnahme war im Fall von 2010 ein Durchführungsverbot eines Musikfestivals. Dieses wurde von den Behörden als Panikreaktion auf die Tragödie an der Loveparade in Duisburg am 24.7.2010 erlassen, bei der 21 Menschen ums Leben kamen. Damals wie heute in der Corona-Krise handelten die Behörden mit grösster Unsicherheit. Später wurde klar, dass das Durchführungsverbot nicht angemessen war, dass es aber das betroffene Unternehmen und seine Mitarbeitenden in existenzielle Not brachte.
Das im daraus entstandenen Rechtsstreit gefällte Bundesgerichtsurteil 8C_143/2012 zeigt die höchst problematische Rechtslage für Kleinunternehmen deutlich. Eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen der ALV ist demnach nur möglich, wenn ein Unternehmen nicht mehr existiert. Selbst wenn absolut klar ist, dass rechtlich keinen Einfluss mehr auf ein Unternehmen ausgeübt werden kann, ist eine Anspruchsberechtigung ausgeschlossen. Gemäss Bundesgericht reicht die Hypothese, dass über persönliche Beziehungen zwischen Gesellschaftern oder Entscheidungsträgern auf das Unternehmen Einfluss genommen und damit ein Missbrauch von ALV-Leistungen ausgeübt werden könnte. Dieser Sachverhalt ist für jedes Kleinunternehmen zutreffend und deshalb ein grundsätzliches, allgemeingültiges Problem.
Im konkreten Fall wäre also nach Ansicht der ALV und des Bundesgerichtes die betroffene Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus Selbstschutz gezwungen gewesen, das Unternehmen in Konkurs laufen zu lassen. Damit wären aber auch zusätzlich mehrere wirtschaftlich ungefährdete Arbeitsplätze zerstört worden. Eine absolut absurde Rechtslage, die dringend korrigiert werden muss.