Über uns
Vorstand und Leitung
OFSK – Organisation Fairness für Kleinunternehmen & Selbständigerwerbende
Regina-Kägi-Strasse 11
8050 Zürich
info@ofks.ch
François Cochard
Präsident OFKS
Berufliche Tätigkeit:
1. Der Markenmentor – Trainer für Marken & Geschäftsentwicklung
2. Inhaber und CEO der Markenregistrierung.ch GmbH
Er war bereits 2010 von der Problematik betroffen und engagiert sich seither für faire Rahmenbedingungen bei KMUs. Sein auf dieser Website beschriebener persönlicher Fall des Musikfestivals sowie seine Grundlagenarbeiten und Lösungsvorschläge lieferten die Basis für die politischen Vorstösse von Jürg Grossen. Francois Cochard betrachtet den Missstand nicht nur als unfair, sondern betrachtet eine Korrektur auch als grosse Chance für die Zukunft der KMU-und Startup-Wirtschaft der Schweiz.
Kontakt:
Tel 044 370 27 77
francois@ofks.ch
Roger Huber
Vorstandsmitglied OFKS
Berufliche Tätigkeit:
1. Medienberater
2. Chefredaktor einer Investigativplattform zur dritten Gewalt
Als ehemaliger Journalist und Medienberater ist sich Roger Huber gewohnt, Missstände aufzudecken und zu thematisieren. Von dieser Problematik ist er auch als Unternehmer persönlich betroffen und setzt sich deshalb für Lösungen ein. Er ist Gründungspräsident des Schweizer Verbandes für Krisenkommunikation vkk.
Kontakt:
Tel 044 202 61 60
roger@ofks.ch
Markus Hohl
Vorstandsmitglied und Aktuar OFKS
Berufliche Tätigkeit:
1. Botschafter eines Open-Source CRM, weltweit bei über 11’000 Organisationen im Einsatz
2. Spenden-Verwaltung für Non-Profit Organisationen
Als betroffene Person in arbeitgeberähnlicher Stellung hat er als Inhaber einer GmbH während des Corona Lockdowns mehrere Online-Kampagnen gegen die KMU-Diskriminierung lanciert und über 100’000 Unterschriften gesammelt.
Kontakt:
Tel 052 646 01 46
markus@ofks.ch
Politische Partner
Wir pflegen Kontakt zu verschiedenen National- und Ständeräten aus verschiedenen Parteien, welche unsere Anliegen unterstützen und sich in diesem Sinne im Parlament engagieren. Unser Kontaktnetz wird stetig ausgebaut.
Gute Kontakte pflegen wir insbesondere zu den Nationalräten Jürg Grossen (Parteipräsident GLP) und Andri Silberschmidt (FDP). Sie stehen federführend hinter der parlamentarischen Initiviative, die 2020 zu unserem Anliegen eingereicht wurde. Jürg Grossen engagierte sich bereits vorher seit mehreren Jahren für eine Lösung dieser Problematik und hatte in diesem Zusammenhang 2 Motionen im Nationalrat eingereicht. Er unterstützt die OFKS auch als Sparring-Partner im Netzwerkaufbau.
Die bisherigen Bemühungen von Jürg Grossen für die Interesse unserer Mitglieder sind zu finden auf seiner Website unter https://juerg-grossen.ch/selbststaendige-und-kmu-unternehmer-duerfen-wegen-corona-nicht-ins-bodenlose-fallen/
Jürg Grossen
Nationalrat GLP
Partnerorganisationen
Statuten der Organisation Fairness für Kleinunternehmen & Selbständigerwerbende (OFKS)
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Organisation Fairness für Kleinunternehmen & Selbständigerwerbende“ (Kurzform OFKS), nachstehend „Verein“ genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Der Verein verfolgt einen gemeinnützigen Zweck. Er will faire Rahmenbedingungen für Schweizer KMUs schaffen und die dafür notwendigen politischen Veränderungsprozesse unterstützen oder gar initiieren. Der Verein kann alle in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
2. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Der Verein kennt nur die Form der Vollmitgliedschaft. Vollmitglieder sind natürliche und juristische Personen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, die aktiv mit den Tätigkeiten des Vereins beauftragt und von der Gründungsversammlung bzw. vom Vorstand gewählt sind.
Art. 4 Vollmitglieder
Vollmitglieder sind:
Ivo Gmür, Stallikon ZH
François Cochard, Zürich ZH
Markus Hohl, Schlatt TG
Art. 5 Gründung
Der Verein wird mit Unterzeichnung dieser Statuten durch alle Vorstandsmitglieder gegründet.
Art. 6 Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand durch Mehrheitsentscheid. Dieser kann Beitrittsgesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss dem Vorstand bis Ende November schriftlich angezeigt werden. Ein Mitglied, welches den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Sein Entscheid ist endgültig und kann ohne Angabe der Gründe erfolgen.
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
b) durch Tod, Konkurs oder Ausschluss.
3. Organe
Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
A. Mitgliederversammlung
Art. 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Sie nimmt den Jahresbericht entgegen, fasst Beschlüsse über die Jahresrechnung und das Budget.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Wenn mindestens ein Fünftel der Vollmitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, so hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innert eines Monats nach Eingang des Gesuches einzuberufen.
Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens Ende März schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 10 Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag durch persönliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Traktanden. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 11 Versammlungsleitung und Protokoll
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins, in dessen Verhinderung der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 12 Stimmberechtigung
Jedes Vollmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassungen über ein Geschäft, das das Mitglied selbst oder die vertretene Organisation betrifft.
Art. 13 Abstimmungsmodus
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, soweit der Vorstand nicht geheime Stimmabgabe beschlossen hat. Angenommen ist derjenige Antrag, bzw. gewählt ist diejenige Person, auf welchen bzw. auf welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Der Präsident oder dessen Vertretung hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Für die Beschlussfassung über eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 14 Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Kontrollstelle
b) Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlung
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
f) Statutenänderungen
g) Auflösung des Vereins
B. Vorstand
Art. 15 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Vollmitgliedern. Das Präsidium kann auch als Co-Präsidium durch zwei Personen ausgeführt werden.
Art. 16 Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich ausser dem Präsidium aus den Gründungsmitgliedern.
Art. 17 Einladung und Durchführung der Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidiums, wenn es die Geschäfte erfordern, zusammen. Auf Gesuch eines Drittels der Vorstandsmitglieder ist innerhalb von zehn Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung, in deren Abwesenheiten ihre Stellvertretungen, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
Art. 18 Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, sowie die Durchführung aller zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Aufgaben, sofern nicht ausdrücklich statutarisch oder gesetzlich die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung. Er hat auch die Möglichkeit, Personen einzustellen oder als Freischaffende zu beauftragen. Mit der Geschäftsleitung kann auch ein kommerzielles Unternehmen beauftragt werden.
Überdies kann der Vorstand Ausschüsse bilden, er kann besondere Aufgaben an die Geschäftsleitung, an einzelne oder mehrere Mitglieder oder an Drittpersonen übertragen.
Art. 19 Vertretung des Vereins
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen:
a) je zu zweien, der Präsident oder das Vizepräsidium gemeinsam oder jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.
b) der Geschäftsleitung in Ausführung eines Vorstandsbeschlusses oder im Rahmen des Pflichtenheftes einzeln.
4. Geschäftsleitung
Art. 20 Aufgaben
Den Mitgliedern der Geschäftsleitung obliegt die Projektleitung, sie führen die Projekte unter Aufsicht des Vorstandes. Die Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch den Vorstand in einem Pflichtenheft festgelegt.
5. Mittel des Vereins
Art. 21 Mittel
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Spenden
b) Mitgliedschaftsbeiträgen in Unterstützungsgremien
c) Verkauf von Dienstleistungen
Art. 22 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Allgemeines
Art. 23 Vereinsjahr und Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 24 Publikationen
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen brieflich oder per E-Mail.
7. Auflösung des Vereins
Art. 25 Zweckerfüllung
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschliesst.
Art. 26 Liquidation
Die Mitgliederversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes über die Weiterverwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins. Das Vermögen muss im Sinne des Vereinszwecks weiter eingesetzt werden.
8. Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 19.6.2020 angenommen worden.
Zürich, 29.6.2020
Die Vereinsmitglieder :
Ivo Gmür
Markus Hohl
François Cochard
In Memoriam:
Wir danken Ivo Gmür, der als Mitinitiator, Gründungsmitglied und Co-Präsident eine treibende Kraft war. Leider verstarb er unerwartet im Dezember 2020 und konnte die Lancierung dieses Projektes nicht mehr miterleben. Ivo, wir führen die OFKS auch in Deinem Sinne weiter.