Lösungen
Konkrete Schritte zur Umsetzung der Forderungen:
1. Sofortige Anspruchsberechtigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Leistungen der ALV durch Einführung einer Sperrfrist
Bereits für die von Nationalrat Jürg Grossen – und unterzeichnet von mehreren Parlamentariern aus dem ganzen politischen Spektrum – am 16.6.2017 eingereichten Motion 17.3580 wurde dieser konkretre Lösungsvorschlag ausgearbeitet.
Nach wie vor wäre dies eine pragmatische und effektive Lösung, die einerseits eine sofortige Anspruchsberechtigung auf ALV-Leistungen sicherstellen würde und andererseits sogar durch klare Richtlinien auch die Missbrauchsbekämpfung verbessern würde.
Der Vorschlag ist wie folgt:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) muss so angepasst werden, dass die Benachteiligung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei KMU (insb. GmbH und AG) im Vergleich zu Grossunternehmen, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmenden behoben wird. Dazu werden folgende neuen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf ALV-Leistungen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vorgeschlagen:
1. Der Versicherte darf nicht als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat derjenigen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sein, aus der er eine Anspruchsberechtigung geltend macht.
Für Gesellschaften in Liquidation oder Konkurs muss jedoch eine andere Lösung gefunden werden, da in dieser Phase insbesondere bei Kleinunternehmen die Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung oft die Verantwortung bis zur finalen Löschung des Unternehmens inne behalten müssen.
2. Ist der Versicherte alleiniger Gesellschafter einer Gesellschaft, aus der er eine Anspruchsberechtigung geltend macht, muss die Gesellschaft liquidiert oder die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verkauft werden. Die Anspruchsberechtigung beginnt mit der Einleitung der Liquidation bzw. dem Verkauf gemäss Handelsregistereintrag.
3. Es wird eine Sperrfrist eingeführt. Ein Versicherter, der ALV-Leistungen aus dem Stellenverlust bei der Gesellschaft bezieht, bei der er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, darf innerhalb von drei Jahren keine erneute Erwerbstätigkeit bei dieser Gesellschaft aufnehmen.
4. Die Sperrfrist beginnt mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung.
5. Ein Verstoss berechtigt die Arbeitslosenversicherung zur Rückforderung der erbrachten Leistungen während drei Jahren nach Ablauf der Sperrfrist.
Der Bundesrat hatte unverständlicherweise diese Anliegen negativ beantwortet. Die Motion konnte auch nicht im Parlament behandelt werden. Das Anliegen ist nach wie vor ungelöst.
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173580
2. Ausdehnung der Regelungen aus Punkt 1 auch auf Ehe- und Lebenspartner von Arbeitgebern und von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei KMU
Mit einer Sperrfrist soll auch hier beim Stellenverlust Klarheit für eine sofortige Anspruchsberechtigung auf ALV-Unterstützungsleistungen sichergestellt werden und gleichzeitig einen Missbrauch durch zeitnahe Wiedereinstellung verunmöglicht werden.
3. Gesetzliche Verankerung für den Anspruch auf Kurzarbeit für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für mitarbeitende Ehepartner
Dieser Anspruch, wie er als Notmassnahme vom Bundesrat derzeit eingeführt wurde, soll im Grundsatz bestehen bleiben und gesetzlich verankert werden. Eine Anspruchsberechtigung soll dann entstehen, wenn der Grund für das Gesuch für Kurzarbeit eindeutig eine unverschuldete, unvorhersehbare Fremdeinwirkung ist.
Eine eindeutige unverschuldete, unvorhersehbare Fremdeinwirkung ist eine staatliche Anordnung, wie Sie heute durch die Corona-Pandemie alle Unternehmen trifft.
4. Klare und faire Regelung der Unterstützungsbeiträge der ALV für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für mitarbeitende Ehepartner
Beim Stellenverlust sollen diese Personenkreise die gleichen ALV-Leistungen erhalten, wie alle anderen Arbeitnehmenden.
Im Falle der Kurzarbeit ist ebenfalls eine angemessene, faire Unterstützungsleistung zu definieren, die es den Betroffenen ermöglicht, ihren Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Die Unterstützungsleistungen, die während der Corona Krise gewährt wurden, erfüllen dieses Kriterium nicht und müssen deshalb für künftige Fälle klar und fair definiert werden.
5. Selbständigerwerbende: Gesetzliche Verankerung für den Anspruch auf Kurzarbeit sowie klare und faire Regelung der Unterstützungsbeiträge der ALV
Wie die aktuelle Krise zeigt, braucht es auch für diese Personengruppe eine Unterstützungslösung in der Not. Deshalb soll für Selbständigerwerbende auch eine Unterstützungsleistung im Falle von unverschuldeter, unvorhersehbarer Fremdeinwirkung (siehe Punkt 3) gesetzlich verankert und geregelt werden.
Für die Kurzarbeit ist eine angemessene, faire Unterstützungsleistung zu definieren, die es den Betroffenen ermöglicht, ihren Lebensunterhalt sicherstellen zu können.
Selbständigerwerbende bezahlen derzeit keine Beiträge an die ALV und sind deshalb von Leistungen ausgeschlossen. Da wie bei jeder Versicherung die Versicherungsleistungen mit Versicherungsbeiträgen finanziert werden, kann die Einführung eines angemessenen Versicherungsbeitrages auch für Selbständigerwerbende in Erwägung gezogen werden.
Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung in der Bundesverfassung Art 114 Abs. 2c folgendes festgeschrieben ist: «Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.». Dieser Verfassungsauftrag wurde jedoch bis heute nicht umgesetzt. Es ist nun an der Zeit, dies anzugehen!
6. Unterstützung der Kleinunternehmen durch einen KMU-Garantiefonds
Für sehr viele Kleinunternehmen ist es äusserst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, einen Kredit zu erhalten. Sie kämpfen deshalb immer wieder mit Liquiditätsengpässen. Das bindet Ressourcen und schränkt das Entwicklungspotential der Unternehmen ein.
Mit der unter Covid-19 als Notmassnahme erlassenen Regelung können Kleinbetriebe schnell und einfach Kredite beziehen. Wieso sollte dies nicht auch unter normalen Umständen möglich sein? Ist es nicht im allgemeinen Interesse, Kleinunternehmen zu fördern, dass sie sich entwickeln und Arbeitsplätze schaffen können?
Der Bund soll durch einen KMU-Garantiefonds Kleinunternehmen helfen, schnell und einfach zu Krediten zu kommen.
Dazu ein konkreter Vorschlag in Anlehnung an die nun ermöglichten Covid-19-Kredite: Ein Kleinunternehmen soll nach dem vollendeten ersten Betriebsjahr einen Kredit in Höhe von 10% des erzielten Umsatzes erhalten, maximal CHF 100’000. Der Bund garantiert den Kredit zu 50% bzw. geht eine Solidarbürgschaft mit einem weiteren Bürgen (z.B. private Haftung des Firmeninhabers) ein. Diese Kreditart besteht bis und mit dem 5. Betriebsjahr und steht Unternehmen bis maximal 10 Vollzeitmitarbeitenden zur Verfügung. Der Kreditzweck besteht darin, Kleinunternehmen in der Anfangsphase zu unterstützen.